BDZ aktuell

Rechtsprechung: Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte ist nicht diskriminierend

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen zur Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb wirksam sind. Ein gegenteiliger Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde aufgehoben.

Gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte ein Beamter, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes hätte in den Ruhestand treten müssen. Bereits im April 2009 hatte er den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben.

Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, erwirkte der Beamte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, nach der er über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter im aktiven Dienstverhältnis zu belassen sei. Gegen diese Entscheidung hat das Land Hessen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, der mit Beschluss vom 29. September 2009 (Az.: 1 B 2487/09) stattgegeben wurde.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat die europarechtlichen Vorgaben aus der Antidiskriminierungsrichtlinie und aus dem nationalen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umfassend überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der gesetzliche Ruhestand für Beamte nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu beanstanden sei. Diese Ruhestandsregelung knüpfe zwar allein an das Alter und damit an ein Diskriminierungsmerkmal im Sinn der Richtlinie und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an.

Die Altersgrenze sei aber durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, nämlich den Wunsch nach einer durchmischten Altersstruktur innerhalb der Beamtenschaft. Sie greife die herkömmliche Altersgrenze im öffentlichen Dienst sowie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf, sei also nicht willkürlich ausgewählt. Gleichzeitig trage sie dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen, so die Begründung.

Hinzu komme, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und deshalb zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben nicht mehr optimal wahrgenommen werden könnten. In einer generalisierenden Betrachtungsweise, bei der dem Dienstherrn bzw. dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, dürfe ein für alle geltendes Ruhestandsalter festlegt werden, ohne in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob der Beamte noch dienstfähig sei, so die Kasseler Richter.

Mit dem Streben nach einer günstigen Altersschichtung innerhalb der Beamtenschaft verfolge der Dienstherr auch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das den im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich genannten Zielen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes oder der beruflichen Bildung gleichwertig sei. Denn seine Vorstellung, durch das zwangsweise Ausscheiden ab einem bestimmten Alter die Altersstruktur in den Behörden positiv beeinflussen zu können, entspringe nicht erstrangig den finanziellen Interessen des Staates. Zudem werde auch der einzelne ausscheidende Beamte nicht übermäßig belastet, da er anstelle seiner bisherigen Bezüge Anspruch auf Ruhegehalt habe, heißt es in dem Beschluss, der unanfechtbar ist.

Entsprechende verwaltungsgerichtliche Verfahren, die mit Rechtsschutz durch den BDZ geführt wurden, haben nach Einschätzung der dbb Dienstleistungszentren, die die Antragsteller anwaltlich vertreten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesfinanzministerium bereits erste Anträge abgelehnt und ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung verneint.

 

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