BDZ aktuell

Lehrvergütung: Vor- und Nachbereitung sind während der Dienstzeit zu erbringen

Eigenverantwortliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten einer Lehrtätigkeit sowie die volle Verpflichtung zur Erfüllung von arbeitsgebietsbezogenen Jahressollzahlen trotz Lehrtätigkeit führen nicht zu einem Anspruch auf Zahlung einer Lehrvergütung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem mit Rechtsschutz durch den BDZ geführten Verfahren entschieden.
 
Kläger ist ein Zollbeamter, der im Nebenamt eine Lehrtätigkeit beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung ausübt. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. einen Anspruch auf Zahlung einer Lehrvergütung abgelehnt. Die daraufhin beantragte Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 3. November 2009 (Az.: 10 A 10878/09.OVG) ab.
 
Der Kläger hatte dargelegt, dass er im Rahmen der Abordnung nach Rückkehr in die Stammdienststelle zusätzliche, während der Abordnungszeit unerledigte Fälle bearbeiten musste. Eigenen Angaben zufolge wurden ihm neben dem laufenden Arbeitsanfall weitere Fälle zugewiesen, die er innerhalb der Dienstzeit nicht erledigen konnte.
 
Die Zahlung einer Lehrvergütung für eine Lehr- und Prüfungstätigkeit setzt voraus, dass der Betroffene während seiner Lehrtätigkeit nicht entlastet wird. Eine Entlastung der Bediensteten wird angenommen, wenn deren dienstliche Aufgaben während der Zeit der Ausübung der Nebentätigkeit sowie während der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in vollem Umfang von anderen Bediensteten übernommen werden. Nur wenn es an einer entsprechenden Aufgabenbefreiung fehlt, wird eine Lehrvergütung gezahlt.
 
Nach Auffassung der Koblenzer Oberverwaltungsrichter fehlt es nicht an einer Entlastung, wenn der Betroffene die Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Freizeit erbringt. Nebenamtliche Tätigkeiten einschließlich der Vor- und Nachbereitung seien regelmäßig während der Dienstzeit zu erbringen.
 
Der Betroffene habe zunächst bei seinem Dienstvorgesetzten zu klären, ob ihm die erforderliche Vor- und Nachbereitungszeit für den Lehrgang während der Dienstzeit gewährt werde. Wenn er sich stattdessen ohne Nachfrage dafür entscheide, die Vor- und Nachbereitung des Lehrgangs in seiner Freizeit zu tätigen, handele es sich um seine private Entscheidung, die keine Vergütung rechtfertige.
 
Weiterhin spreche auch die Verpflichtung des Betroffenen, trotz der Lehrtätigkeit unverändert hohe Jahressollzahlen erbringen zu müssen, nicht gegen eine Entlastung. Die Jahressollzahlen bezögen sich als angestrebtes Ziel auf das gesamte Arbeitsgebiet und stellten damit keine verbindlichen Erledigungszahlen für den einzelnen Beamten dar. Damit rechtfertigten auch die unverändert weiter bestehenden Zielvorgaben keine Lehrvergütung.
 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

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