BDZ aktuell
Lehrvergütung: Vor- und Nachbereitung sind während der Dienstzeit zu
erbringen
Eigenverantwortliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten einer
Lehrtätigkeit sowie die volle Verpflichtung zur Erfüllung von
arbeitsgebietsbezogenen Jahressollzahlen trotz Lehrtätigkeit führen nicht zu
einem Anspruch auf Zahlung einer Lehrvergütung. Das hat das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem mit Rechtsschutz durch den
BDZ geführten Verfahren entschieden.
Kläger ist ein Zollbeamter, der im Nebenamt eine Lehrtätigkeit beim
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung ausübt. Im
vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. einen
Anspruch auf Zahlung einer Lehrvergütung abgelehnt. Die daraufhin beantragte
Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit
Beschluss vom 3. November 2009 (Az.: 10 A 10878/09.OVG) ab.
Der Kläger hatte dargelegt, dass er im Rahmen der Abordnung nach Rückkehr in
die Stammdienststelle zusätzliche, während der Abordnungszeit unerledigte
Fälle bearbeiten musste. Eigenen Angaben zufolge wurden ihm neben dem
laufenden Arbeitsanfall weitere Fälle zugewiesen, die er innerhalb der
Dienstzeit nicht erledigen konnte.
Die Zahlung einer Lehrvergütung für eine Lehr- und Prüfungstätigkeit setzt
voraus, dass der Betroffene während seiner Lehrtätigkeit nicht entlastet
wird. Eine Entlastung der Bediensteten wird angenommen, wenn deren
dienstliche Aufgaben während der Zeit der Ausübung der Nebentätigkeit sowie
während der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in vollem Umfang von
anderen Bediensteten übernommen werden. Nur wenn es an einer entsprechenden
Aufgabenbefreiung fehlt, wird eine Lehrvergütung gezahlt.
Nach Auffassung der Koblenzer Oberverwaltungsrichter fehlt es nicht an einer
Entlastung, wenn der Betroffene die Vor- und Nachbereitungsarbeiten in
seiner Freizeit erbringt. Nebenamtliche Tätigkeiten einschließlich der Vor-
und Nachbereitung seien regelmäßig während der Dienstzeit zu erbringen.
Der Betroffene habe zunächst bei seinem Dienstvorgesetzten zu klären, ob ihm
die erforderliche Vor- und Nachbereitungszeit für den Lehrgang während der
Dienstzeit gewährt werde. Wenn er sich stattdessen ohne Nachfrage dafür
entscheide, die Vor- und Nachbereitung des Lehrgangs in seiner Freizeit zu
tätigen, handele es sich um seine private Entscheidung, die keine Vergütung
rechtfertige.
Weiterhin spreche auch die Verpflichtung des Betroffenen, trotz der
Lehrtätigkeit unverändert hohe Jahressollzahlen erbringen zu müssen, nicht
gegen eine Entlastung. Die Jahressollzahlen bezögen sich als angestrebtes
Ziel auf das gesamte Arbeitsgebiet und stellten damit keine verbindlichen
Erledigungszahlen für den einzelnen Beamten dar. Damit rechtfertigten auch
die unverändert weiter bestehenden Zielvorgaben keine Lehrvergütung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.