BDZ aktuell

Steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern verbessert

Nach einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (Az.: 2 BvL 13/09) ist die Regelung des Steueränderungsgesetzes 2007 über den Wegfall der Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern verfassungswidrig. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend eine Neuregelung zu treffen. dbb und BDZ begrüßten die Entscheidung.

Hintergrund ist die seit 2007 geltende Einschränkung der Abziehbarkeit von Kosten für das Heimbüro. Die jetzt verworfene Regelung sah vor, dass die Kosten nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte.
Nach der Karlsruher Entscheidungen können Aufwendungen für das private Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt und der Steuerpflichtige dort nur einen Teil seiner Arbeit verrichtet.
Voraussetzung ist, dass das Heimbüro für die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig ist. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Finanzamt schriftlich bestätigen, keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.

Geklagt hatte ein Beamter, der sein häusliches Arbeitszimmer täglich zwei Stunden lang nutzte. Der Dienstherr hatte die Bereitstellung eines Büros abgelehnt. Dennoch erkannte das Finanzamt die Kosten für das Heimbüro in der Einkommenssteuererklärung nicht an.
Der dbb war gegen das Steueränderungsgesetz 2007 in zahlreichen Gerichtsverfahren vorgegangen. Mit Erfolg: Denn nun muss eine verfassungsgemäße Neuregelung getroffen werden, die dem bis 2006 geltenden Rechtsstand entsprechen könnte.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits eine baldige Neuregelung angekündigt und mitgeteilt, die Finanzämter würden entsprechende Steuerbescheide bis dahin nur noch vorläufig festsetzen.

Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern seien, solle das unmittelbar von den Finanzämtern erledigt werden. Ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme allerdings nicht in Betracht.

dbb und BDZ hatten die Regelung des Steueränderungsgesetzes 2007 von Anfang an als klaren Verstoß gegen das das Steuerrecht prägende objektive Nettoprinzip gewertet. Danach müssen beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Im Bereich der Bundeszollverwaltung sind vor allem Beschäftigte des Bildungs- und Wissenschaftszentrums von der Entscheidung betroffen. Auch im Prüfungsdienst können sich Anwendungsfälle ergeben.

 

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